Teilhabegestützte Prozessgestaltung

Alle Menschen mit Handicap haben das Recht auf «die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft».

(UN-BrK, Art 3c)

Nachteilsausgleiche für Menschen mit Handicap haben demnach zwingend auf die Normalisierung deren Lebensbedingungen abzuzielen. Viele spezialisierte Sondereinrichtungen der Behindertenhilfe können dieses Recht noch nicht ohne weiteres einlösen. Deren Struktur steht oftmals in einem Widerspruch zu den Setzungen der Konvention. Und Sondereinrichtungen lassen sich nur unter bestimmten Bedingungen legitimieren.

Die ‹Teilhabegestützte Prozessgestaltung› von Prof. Dr. Daniel Oberholzer und seinem Team schlüsselt der Grad der ‹Kompetenten Teilhabe› von Menschen mit Handicap auf der Basis des Modells der ‹Funktionalen Gesundheit› der Weltgesundheitsorganisation auf. Auf dieser Basis werden allfällige Hilfebedarfe zu Gunsten eines wirkungsvollen Nachteilsausgleichs abgeleitet (Abbildung). Entwicklungsbedarf kann auf der Seite des Angebotes, auf der Seite der Person oder im Zusammenspiel beider Faktoren festgestellt werden. Mit den entsprechenden Instrumenten können im Falle eines legitimierbaren Entwicklungsbedarfs Interventionen abgeleitet und begründet werden.

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